in KEMN.2023.474) unter anderem berechtigt erklärt, das Besuchsrecht zur Betroffenen alle 14 Tage für jeweils drei Stunden in einem eins-zu-eins begleiteten Rahmen auszuüben. Gleichzeitig wurde der Beistand damit beauftragt, die Besuchsbegleitung durch eine sozialpädagogische Familienbegleitung zu organisieren, für deren Finanzierung zu sorgen und periodisch zu evaluieren.