1.2. Die Mutter ist die alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge, wobei diese hinsichtlich der Vornahme von medizinischen Abklärungen, medizinischen Behandlungen und schulischen Angelegenheiten eingeschränkt ist. Im Weiteren ist ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Betroffene seit dem 18. März 2015 (vgl. act. 69 ff. in KEMN.2014.739) aufgehoben und die Betroffene in der Institution E._____ untergebracht. Der Aufenthaltsort des Vaters ist unbekannt.