Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8.1 % (Fr. 135.15) ergibt sich eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 1'803.75. 3.3. Der Mutter ist keine Parteientschädigung auszurichten. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Familiengerichts Baden vom 12. Juli 2024 aufgehoben und die Sache zur Errichtung einer Prozessbeistandschaft für die Betroffene gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB für das laufende Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Baden gegen den Beschwerdeführer (STA3 ST.2023.8017) an das Familiengericht Baden zurückgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.