Die Vorinstanz wird der Betroffenen eine qualifizierte und unabhängige Rechtsvertretung zu ernennen haben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die von der Mutter für das Strafverfahren mandatierte Anwältin als unabhängige Rechtsvertreterin für die Betroffene gemäss Art. 306 Abs. 2 und 3 ZGB nicht mehr in Betracht kommt (vgl. HER- ZIG/JOST, Die Kindsvertretung im Strafprozess, a.a.O., N. 21). 3. 3.1. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer die Kosten für seine anwaltliche Vertretung zu ersetzen.