2.4.5. Damit ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache ist zur Errichtung einer Prozessbeistandschaft für die Betroffene gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB für das laufende Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Baden gegen ihren Vater (STA3 ST.2023.8017) an das Familiengericht Baden zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird der Betroffenen eine qualifizierte und unabhängige Rechtsvertretung zu ernennen haben.