Sorge in einem allfälligen späteren Scheidungsverfahren oder auch eine allfällige Änderung der Obhutsregelung betreffend die jüngere Schwester der Betroffenen, die derzeit noch unter der alternierenden Obhut ihrer Eltern steht. In dieser Konstellation liegt somit ein abstrakter Interessenskonflikt vor, da aufgrund der vielschichtigen Motivlage bzw. des Beziehungsgeflechts die Wahrung der Interessen der Betroffenen bei der Mutter nicht garantiert ist (vgl. HERZIG/JOST, Die Kindsvertretung im Strafprozess, a.a.O., N. 10). Ob der Mutter Vertrauen zu schenken ist oder sie tatsächlich die besten Absichten hat, die Interessen der Betroffenen nicht zu verletzen, ist nicht massgeblich.