2.4. 2.4.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid das Vorliegen einer Interessenskollision verneint und insbesondere festgehalten, dass die Mutter bisher im Interesse der Betroffenen gehandelt habe, weil Genugtuungsansprüche letzterer nur Vorteile bringen würden. Die Vorinstanz hat somit in ihrer Begründung auf das tatsächliche Verhalten der Mutter abgestellt und damit das Vorliegen einer Interessenkollision nicht abstrakt, sondern konkret bestimmt. Nach Lehre und Rechtsprechung ist jedoch abstrakt und nicht konkret zu bestimmen, ob eine Interessenskollision vorliegt.