Die Mutter der Betroffenen könne sich als sog. indirektes Opfer i.S.v. Art. 116 Abs. 2 StPO selbst als Zivil- und Strafklägerin konstituieren, was sie vorliegend auch getan habe. Eine Interessenskollision zwischen der Betroffenen und der Mutter bestehe daher nicht und folglich sei auch keine Vertretung der Betroffenen im Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Baden gegen den Beschwerdeführer angezeigt. Im Übrigen stünden gemäss der Staatsanwaltschaft Baden keine weiteren Ermittlungen an und stehe das Verfahren kurz vor dem Abschluss. Eine Vertretung der Betroffenen aufgrund weiterer Einvernahmen oder eines langwierigen Prozessverlaufs sei somit ebenfalls nicht angezeigt.