2.2. Die Vorinstanz bringt zur Begründung des angefochtenen Entscheids vor, die Mutter habe mit der Geltendmachung des Genugtuungsanspruchs zuhanden der Betroffenen als gesetzliche Vertreterin der Betroffenen gehandelt. Es lägen keine Hinweise vor, dass die Mutter und die von ihr beauftragte Rechtsanwältin nicht im Sinne und Interesse der Betroffenen handeln würden. Die Betroffene habe anlässlich der Einvernahme vom 28. September 2023 selbst ausgesagt, sie möchte, dass der Beschwerdeführer für das, was er mit ihr gemacht habe, bestraft werde.