Beistandschaft i.S.v. Art. 306 Abs. 2 ZGB für die Betroffene im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht und wegen sexueller Belästigung zum Nachteil der Betroffenen (act. 1 ff. KEMN.2024.928). 3.2. Mit Präsidialentscheid des Familiengerichts Baden vom 12. Juli 2024 wurde in der Folge auf die Anordnung einer Vertretung der Betroffenen im Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Baden (STA3 ST.2023.8017) gegen den Beschwerdeführer gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB verzichtet (KEMN.2024.928).