2. 2.1. Nach Eingang einer Gefährdungsmeldung der Beiständin und deren Antrag auf superprovisorische Sistierung der Obhut vom 6. September 2023 wurde dem Beschwerdeführer mit superprovisorischer Verfügung des Familiengerichts Baden vom 8. September 2023 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Betroffene mit sofortiger Wirkung bis auf weiteres entzogen (KEMN.2023.1625). 2.2. Am 22. September 2023 erstattete auch die Kantonspolizei Aargau eine Gefährdungsmeldung, nachdem die Mutter Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet hatte (KEMN.2023.1625).