2. 2.1. Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 2.2. Die Parteikosten des Vaters und der Beschwerdeführerin werden wettgeschlagen. 3. 3.1. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Fürsprecher André Sommer, […], dessen gerichtlich auf Fr. 1'336.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetztes Honorar für das Beschwerdeverfahren zu vergüten. 3.2. Die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Nachzahlung dieser Kosten, d.h. im Umfang von Fr. 1'336.10, bleibt gestützt auf Art. 123 ZPO vorbehalten.