5.4.2. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung dieser Entschädigung verpflichtet, sobald sie hierzu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). - 16 - Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: 1. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Fürsprecher André Sommer, Rechtsanwalt, […], zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. 2. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.