Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, wird gestützt auf § 8 Abs. 1 AnwT ein weiterer Abschlag von 25 % vorgenommen, was zu einer Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.00 führt. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT, Fr. 36.00) und der Mehrwertsteuer von 8.1 % (Fr. 100.10) ergibt sich für den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das obergerichtliche Verfahren eine richterlich festgelegte Entschädigung von gerundet Fr. 1'336.10.