Entscheid der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau XBE.2024.51 vom 5. November 2024 E. 3.2). Diese ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % auf Fr. 1'600.00 zu kürzen. Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, wird gestützt auf § 8 Abs. 1 AnwT ein weiterer Abschlag von 25 % vorgenommen, was zu einer Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.00 führt.