5.4. 5.4.1. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ist nach dem Anwaltstarif festzusetzen. Das Grundhonorar für ein durchschnittliches Verfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzfällen beträgt praxisgemäss Fr. 2'700.00. Da vorliegend lediglich über die aufschiebende Wirkung zu entscheiden ist, rechtfertigt sich ein geringerer Ansatz. Daher ist bei Verfahren betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung eine Grundentschädigung von Fr. 2'000.00 angemessen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT; Entscheid der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau XBE.2024.51 vom 5. November 2024 E. 3.2).