5.3. Im Gegensatz zu den Gerichtskosten (vgl. E. 5.2 hiervor) kann der Kanton nicht gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO zur Tragung von Parteientschädigungen verpflichtet werden (vgl. HOFMANN/BAECKERT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 11 zu Art. 107 ZPO). Mit Blick darauf, dass die Beschwerde in Bezug auf die nicht gegebene Dringlichkeit des Obhutswechsels in der Sache gutzuheissen wäre, wäre es unbillig, der Beschwerdeführerin die Kosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen. In Abweichung von Art. 106 Abs. 1 ZPO ist es daher angezeigt, die Parteikosten des Vaters und der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit.