3.8. Zusammengefasst war die Dringlichkeit für den Entzug der aufschiebenden Wirkung zwar nicht gegeben, eine Wiederherstellung derselben wäre jedoch mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. Die Beschwerde ist abzuweisen. - 14 - 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin hat mit Beschwerde vom 1. November 2024 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwalt André Sommer gestellt. 4.2. Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.