3.7. 3.7.1. Ob der Obhutswechsel zum Vater zu bestätigen ist, wird Thema eines allfälligen Beschwerdeverfahrens gegen den begründeten Entscheid sein. Da beide Elternteile nur eingeschränkt erziehungsfähig sind und bei beiden Defizite bestehen (Gutachten vom 29. Juni 2023 S. 27 ff., act. 726 ff. in KEMN.2021.577), ist die Ausgangssituation für die Beurteilung der Obhut daher ausgehend von der ursprünglichen Situation gewissermassen neutral und der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Hauptsache kann als offen bezeichnet werden.