3.6. Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids wäre im Sinne des Kontinuitätsprinzips und zur Vermeidung einer Präjudizierung des Sachentscheides während eines Rechtsmittelverfahrens die bisherige Obhutslage aufrechtzuerhalten gewesen, da keine Dringlichkeit für einen Obhutswechsel bestanden hat. - 13 -