Wie die Vorinstanz bei dieser Sachlage die Dringlichkeit eines sofortigen Obhutswechsels bejahen konnte, ist daher nicht nachvollziehbar. Dies umso weniger, als die Vorinstanz mit der superprovisorischen Verfügung vom 18. September 2024 (act. 17) der Beschwerdeführerin unter Strafandrohung die Weisungen erteilte, das Be- suchs- und Ferienrecht des Vaters zu respektieren sowie den Betroffenen zur angeordneten Psychotherapie zu bringen.