in KEMN.2024.589). Auch nach dem angeblichen Gewaltvorfall am Besuchswochenende vom 6. bis 8. September 2024 ist das Besuchsrecht zwischen dem Vater und der Betroffenen normal weitergelaufen und hat gut funktioniert, was sowohl von den Eltern als auch von der Beiständin bestätigt worden ist (act. 42, 45, 47 und 50). Die Begründung der Vorinstanz, beim Verbleib des Betroffenen in der Obhut der Beschwerdeführerin verschärfe sich dessen Loyalitätskonflikt weiter und führe gar zu dessen Kontaktverweigerung zum Vater, ist nach einer summarischen Prüfung eine blosse Mutmassung.