3.5. Unbestritten ist der starke Loyalitätskonflikt des Betroffenen, der ihn sehr belastet. Die Tatsache, dass er bei der Beschwerdeführerin und dem Vater in zwei verschiedenen Welten lebt, drückt der Betroffene selbst sinnbildlich damit aus, dass es eine Mauer zwischen dem Ort bei der Beschwerdeführerin und dem Ort beim Vater geben würde und nichts, ausser er allein, über diese Mauer gehen würde (act. 88). Grundsätzlich zeigte sich jedoch in der jüngsten Vergangenheit eine positive Entwicklung rund um die Entwicklung des Betroffenen und das Besuchsrecht (Verlaufsbericht der Beiständin vom 28. August 2024, act. 1 ff. in KEMN.2024.589).