Erziehungskompetenzen und seinen anhaltenden Defiziten im Bereich Pflege/Versorgung und Förderung nicht mehr Betreuungsanteile (als aktuell) zu übertragen (Gutachten vom 29. Juni 2023 S. 33, act. 726 ff. in KEMN.2021.577), erscheint es grundsätzlich sinnvoll, den Betroffenen während des Beschwerdeverfahrens in seiner gewohnten Umgebung bei der Beschwerdeführerin als bisherige Hauptbezugs- und Hauptbetreuungsperson zu belassen, um eine gewisse Stabilität und Kontinuität im Alltag des Betroffenen zu gewährleisten. Vom Grundsatz der Kontinuität ist nur abzuweichen, wenn Dringlichkeit besteht und das Kindeswohl dies erfordert (vgl. E. 2.2 hiervor).