könne sein, dass es nicht ganz so sei und dass es ihm peinlich sei (act. 50; vgl. auch Stellungnahme der Beiständin vom 23. Dezember 2024). Im Rahmen des Besuchswochenendes nach dem angeblichen Gewaltvorfall habe es nach Angaben der Beiständin keine Abwehrhaltung oder unangenehme Gefühle des Betroffenen gegenüber dem Vater gegeben. Der Betroffene sei gemäss dem Familienbegleiter sofort auf den Vater zugegangen und habe sich ihm zugewandt gezeigt (act. 50).