3.3. Mit der Beiständin und der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die vom Betroffenen geschilderten Gewaltübergriffe anlässlich des Besuchswochenendes vom 6. bis 8. September 2024, die zum vorinstanzlichen Verfahren geführt haben, ein Ausdruck seines tiefen Loyalitätskonflikts sind, der durch die zunehmende Bindung zum Vater verstärkt wurde (Stellungnahme der Beiständin vom 17. September 2024, act. 15).