Das Gutachten vom 29. Juni 2023 halte fest, dass beim Betroffenen nach wie vor gewisse Risikofaktoren für seine Entwicklung eruiert werden könnten. Diese lägen vor allem in der chronischen psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin und den daraus resultierenden Folgen auf ihre Erziehungsfähigkeit. Das Gutachten empfehle eine rasche Überprüfung weiterer Kindesschutzmassnahmen u.a. dann, wenn eine erneute Unterbindung des Kontakts zwischen dem Betroffenen und seinem Vater durch die Beschwerdeführerin erfolge.