2.3.2. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin mit Beschwerde geltend, es bestehe keine zeitliche Dringlichkeit. Der Betroffene habe seit seiner Geburt bei ihr gelebt. Seine Entwicklung sei stets positiv gewesen. Die Notfallkonsultation vom 8. September 2024, aufgrund der möglichen, von der Vorinstanz vermuteten, aber nicht erwiesenen Veranlassungen/Beeinflussungen durch die Beschwerdeführerin, sei nicht zureichend Grund für den sofortigen Obhutswechsel. Beide Eltern hätten gemäss dem erstellten Gutachten und den Berichten nur eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit. Die Wahrung des Kindswohls sei indessen beim Vater nicht besser gewährleistet.