Die Beschwerdeführerin habe diesen Vorfall als Anlass dafür genommen, die Beziehung des Betroffenen zu seinem Vater zu destabilisieren und den Betroffenen in seinem Loyalitätskonflikt zu bestärken. Wie dies bereits in der Vergangenheit geschehen sei, habe sich gezeigt, dass dem Vater vorgeworfene Gewalt- und kindswohlgefährdende Handlungen nicht bewiesen bzw. zweifelsfrei widerlegt hätten werden können und diese Vorwürfe vielmehr Folge des Verhaltens der Beschwerdeführerin seien, die aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht in der Lage sei, im Sinne des Kindeswohls zu handeln. Die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei offensichtlich eingeschränkt.