2. 2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den von der Vorinstanz verfügten Entzug der aufschiebenden Wirkung. 2.2. Gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450c ZGB hat eine Beschwerde aufschiebende Wirkung, sofern die Kindesschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Aufenthaltswechseln und Obhutsfragen – -7-