3.4. Mit Schreiben vom 7. November 2024 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung zum Entzug der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Entscheid. 3.5. Mit Eingabe vom 11. November 2024 reichte die stellvertretende Beiständin eine Stellungnahme ein. 3.6. Der Vater beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2024: " 1. Es sei die Beschwerde von A._____ vom 1. November 2024 betreffend die Aufschiebende Wirkung in Bestätigung von Dispositivziffer 8 des Entscheides des Familiengerichts Zofingen vom 22. Oktober 2024 abzuweisen.