3.2. Die vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 5. November 2024 eingeforderte schriftliche Begründung der Dispositiv-Ziffer 8 des angefochtenen Entscheids vom 22. Oktober 2024 liess die Vorinstanz der Kammer für Kin- des- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau am 6. November 2024 (vorab elektronisch) zukommen. 3.3. Mit Verfügung vom 7. November 2024 wies der Instruktionsrichter das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.