10. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Die richterlich zu genehmigenden Anwaltskoste[n] der Mutter gehen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons Aargau. Die Mutter ist zur Nachzahlung ihrer Anwaltskosten verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist." 3. 3.1. Mit Eingabe vom 1. November 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 22. Oktober 2024 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte folgende Rechtsbegehren: