2.2. Mit Stellungnahme vom 17. September 2024 beantragte die Beiständin der Vorinstanz, das Besuchsrecht inkl. Ferien des Betroffenen beim Vater sei wie geplant einzuhalten, die Psychotherapie des Betroffenen bei Frau N._____ sei im bisherigen Setting anzuordnen, die Beschwerdeführerin sei anzuweisen, den Betroffenen regelmässig und verbindlich zu den Terminen zu bringen und weitere Massnahmen sowie das Aufenthaltsrecht seien zu prüfen (act. 29 ff.).