308 Abs. 1 und 2 ZGB. Mit Entscheid des Familiengerichts Zofingen (nachfolgend: Vorinstanz) vom 26. Oktober 2022 wurde unter anderem das Besuchsrecht neu festgelegt, eine sozialpädagogische Familienbegleitung im Haushalt der Beschwerdeführerin angeordnet und ein Gutachten über den Verlauf der angeordneten Massnahmen in Auftrag gegeben sowie der Beschwerdeführerin die Weisungen erteilt, ihre sowie die Psychotherapie des Betroffenen weiterzuführen (act. 516 ff. in KEMN.2021.577). Mit Entscheid vom 6. Juli 2023 legte die Vorinstanz unter anderem die Modalitäten des Besuchsrechts des Vaters fest und räumte ihm ein Ferienrecht ein.