Gemäss Art. 442 Abs. 4 ZGB sind die Kantone berechtigt, für ihre Bürger, die Wohnsitz im Kanton haben, statt der Wohnsitzbehörde die Behörde des Heimatortes zuständig zu erklären, sofern auch die Unterstützung bedürftiger Personen ganz oder teilweise der Heimatgemeinde obliegt. Der Heimatort des Beschwerdeführers ist R._____. Da sein Wohnsitz und sein Heimatort nicht im selben Kanton liegen, ist diese Bestimmung des ZGB, welche als einzige eine Zuständigkeit am Heimatort vorsieht, auf ihn nicht anwendbar.