2.4. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Verweis auf den Heimatkanton bzw. die Heimatgemeinde die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts Zurzach als Erwachsenenschutzbehörde in Frage stellen möchte, ist gemäss Art. 442 Abs. 1 ZGB die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person zuständig. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Q._____, einer Gemeinde des Bezirks Zurzach. Das Familiengericht Zurzach ist damit zur Führung der Beistandschaft des Beschwerdeführers örtlich zuständig (vgl. § 40 Abs. 2 lit. c GOG).