2.3. Mit dieser Begründung des angefochtenen Entscheids setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Dieser sind im Wesentlichen einzig die nicht näher erklärten Stichworte "Heimat-Kanton" bzw. "Gemeinde" sowie "Nötigung" zu entnehmen. Entsprechend ist es fraglich, ob die Beschwerde – selbst unter Berücksichtigung des herabgesetzten Massstabs für Laien – die Begründungsanforderungen erfüllt und darauf eingetreten werden kann.