Administration zu regeln. Solange der Beschwerdeführer nicht kooperiere und bereit sei, externe Unterstützung anzunehmen und sich in Bezug auf seine Krankheit uneinsichtig und behandlungsresistent zeige, bestehe ein Schutzbedarf in den Bereichen Gesundheit und Wohnen. Es sei auch nicht möglich, ihm schrittweise mehr Verantwortung im Bereich Administration und Finanzen einzuräumen. Es seien keine finanziellen und/oder zeitlichen Ressourcen im familiären Umfeld vorhanden, welche dem Beschwerdeführer die nötige Unterstützung gewähren könnten. Ohne Unterstützung sei mit Betreibungen und Leistungseinbrüchen der Krankenversicherung, der IV-Rente und allfälliger Ergänzungsleistungen zu rechnen.