2.2. Die Vorinstanz führt in der ausführlichen und sorgfältigen Begründung zum angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer leide an einer chronisch paranoiden Schizophrenie. Er weigere sich bis heute konsequent, Medikamente gegen seine Schizophrenie einzunehmen oder eine Therapie zu besuchen, so dass er oft psychotisch unterwegs sei. Aufgrund seiner psychischen Verfassung sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seine Belange im Bereich Wohnen, Gesundheit, Finanzen und -4-