2. 2.1. Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Aus der Beschwerde hat hervorzugehen, warum der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden ist (FASSBIND, in: OFK – Orell Füssli Kommentar, ZGB Kommentar, 4. Aufl. 2021, N. 4 zu Art. 450 ZGB). An Begründung und Antrag dürfen jedoch namentlich bei Laienbeschwerden keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_922/2015 vom 4. Februar 2016 E. 5.1).