" 1. Der Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der Massnahme wird abgewiesen. Die bestehende Massnahme wird unverändert weitergeführt. 2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 2.4. Gegen diesen ihm am 21. August 2024 zugestellten Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 17. September 2024 (Postaufgabe: 18. September 2024) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. -3-