Betreff Aufhebung einer Massnahme -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. Für A._____ bestand seit 1996 eine (altrechtliche) vormundschaftliche Massnahme, welche 2014 in eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB mit Aufgaben des Beistands in den Bereichen Wohnen, Gesundheit, Administration und Finanzielles umgewandelt worden ist. Dem Beschwerdeführer wurde in Bezug auf die Einkommens- und Vermögensverwaltung die Handlungsfähigkeit (weitgehend) entzogen (u.a. KEMN.2024.82).