Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2024.58 (KEMN.2024.148) Art. 56 Entscheid vom 11. November 2024 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führer […] bisheriger B._____, Beistand […] (bis 31. März 2024) neue Beiständin C._____, (ab 1. April 2024) […] Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 19. April 2024 gegenstand Betreff Aufhebung einer Massnahme -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. Für A._____ bestand seit 1996 eine (altrechtliche) vormundschaftliche Massnahme, welche 2014 in eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB mit Aufgaben des Beistands in den Bereichen Wohnen, Gesundheit, Administration und Finanzielles umgewandelt worden ist. Dem Beschwerdeführer wurde in Bezug auf die Einkommens- und Vermögensverwaltung die Handlungsfähigkeit (weitgehend) entzogen (u.a. KEMN.2024.82). 2. 2.1. Mit Schreiben vom 31. Januar 2024, welche das Familiengericht X._____ zuständigkeitshalber an das Familiengericht Zurzach weiterleitete, forderte A._____ die Aufhebung der Beistandschaft (act. 2 in KEMN.2024.148). 2.2. Mit Eingabe vom 15. März 2024 beantragte der Beistand die Weiterführung der Massnahme. Mit Schreiben der Fachrichterin des Familiengerichts Zurzach vom 22. März 2024 wurde A._____ das rechtliche Gehör gewährt (act. 7 f. in KEMN.2024.148). 2.3. Mit Entscheid vom 19. April 2024 (KEMN.2024.148) erkannte das Familiengericht Zurzach: " 1. Der Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der Massnahme wird abgewiesen. Die bestehende Massnahme wird unverändert weitergeführt. 2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 2.4. Gegen diesen ihm am 21. August 2024 zugestellten Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 17. September 2024 (Postaufgabe: 18. September 2024) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. -3- 2.5. Mit Eingabe vom 26. September 2024 erklärte das Familiengericht Zurzach den Verzicht auf eine Vernehmlassung. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 41 EG ZGB und § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. Der Beschwerdeführer ist als betroffene Person gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB vorliegend zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdefrist wurde mit der Postaufgabe der Beschwerdeeingabe am 18. September 2024 eingehalten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Aus der Beschwerde hat hervorzugehen, warum der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden ist (FASSBIND, in: OFK – Orell Füssli Kommentar, ZGB Kommentar, 4. Aufl. 2021, N. 4 zu Art. 450 ZGB). An Begründung und Antrag dürfen jedoch namentlich bei Laienbeschwerden keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_922/2015 vom 4. Februar 2016 E. 5.1). 2.2. Die Vorinstanz führt in der ausführlichen und sorgfältigen Begründung zum angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer leide an einer chronisch paranoiden Schizophrenie. Er weigere sich bis heute konsequent, Medikamente gegen seine Schizophrenie einzunehmen oder eine Therapie zu besuchen, so dass er oft psychotisch unterwegs sei. Aufgrund seiner psychischen Verfassung sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seine Belange im Bereich Wohnen, Gesundheit, Finanzen und -4- Administration zu regeln. Solange der Beschwerdeführer nicht kooperiere und bereit sei, externe Unterstützung anzunehmen und sich in Bezug auf seine Krankheit uneinsichtig und behandlungsresistent zeige, bestehe ein Schutzbedarf in den Bereichen Gesundheit und Wohnen. Es sei auch nicht möglich, ihm schrittweise mehr Verantwortung im Bereich Administration und Finanzen einzuräumen. Es seien keine finanziellen und/oder zeitlichen Ressourcen im familiären Umfeld vorhanden, welche dem Beschwerdeführer die nötige Unterstützung gewähren könnten. Ohne Unterstützung sei mit Betreibungen und Leistungseinbrüchen der Krankenversicherung, der IV-Rente und allfälliger Ergänzungsleistungen zu rechnen. 2.3. Mit dieser Begründung des angefochtenen Entscheids setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Dieser sind im Wesentlichen einzig die nicht näher erklärten Stichworte "Heimat-Kanton" bzw. "Gemeinde" sowie "Nötigung" zu entnehmen. Entsprechend ist es fraglich, ob die Beschwerde – selbst unter Berücksichtigung des herabgesetzten Massstabs für Laien – die Begründungsanforderungen erfüllt und darauf eingetreten werden kann. 2.4. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Verweis auf den Heimatkanton bzw. die Heimatgemeinde die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts Zurzach als Erwachsenenschutzbehörde in Frage stellen möchte, ist gemäss Art. 442 Abs. 1 ZGB die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person zuständig. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Q._____, einer Gemeinde des Bezirks Zurzach. Das Familiengericht Zurzach ist damit zur Führung der Beistandschaft des Beschwerdeführers örtlich zuständig (vgl. § 40 Abs. 2 lit. c GOG). Gemäss Art. 442 Abs. 4 ZGB sind die Kantone berechtigt, für ihre Bürger, die Wohnsitz im Kanton haben, statt der Wohnsitzbehörde die Behörde des Heimatortes zuständig zu erklären, sofern auch die Unterstützung bedürftiger Personen ganz oder teilweise der Heimatgemeinde obliegt. Der Heimatort des Beschwerdeführers ist R._____. Da sein Wohnsitz und sein Heimatort nicht im selben Kanton liegen, ist diese Bestimmung des ZGB, welche als einzige eine Zuständigkeit am Heimatort vorsieht, auf ihn nicht anwendbar. 2.5. Soweit der Beschwerdeführer die Beistandschaft als "Nötigung" empfindet, setzt eine Vertretungsbeistandschaft wie die vorliegende gemäss Art. 394 f. ZGB (im Gegensatz zu einer Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB) nicht die Zustimmung der hilfsbedürftigen Person voraus. -5- 3. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 400.00 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.