Erst gegen diesen Entscheid ist eine Beschwerde möglich, nicht schon gegen den erst superprovisorisch erlassenen Beschluss vom 25. September 2024. Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen den Beschluss vom 25. September 2024 richtet, ist daher nicht auf sie einzutreten. 4. Auf die Erhebung von Kosten ist gestützt auf § 5 Abs. 3 GebührenD zu verzichten. -5- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und auf sie eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben.