2.3. In Bezug auf die Reisepläne der Betroffenen (Ferien mit ihrem Vater) dienten die bei der Beiständin mit dem angefochtenen Beschluss in Auftrag gegebenen Abklärungen erst der Beschaffung der notwendigen Informationen, damit das Familiengericht darüber entscheiden konnte, ob es anstelle der Beschwerdeführerin die Zustimmung zu dieser Reise erteile. Ein Entscheid über eine solche Zustimmung wurde damit noch nicht gefällt. Die Beschwerdeführerin erleidet durch die Abklärungen zum Reiseziel und zu den Reisedaten keinen wesentlichen Nachteil, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit überhaupt ein Rechtsschutzinteresse besteht und auf die Beschwerde eingetreten werden kann.