3.3. Mit Beschluss vom 25. September 2024 entzog das Familiengericht Muri der Beschwerdeführerin im Sinne einer superprovisorischen Massnahme das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Betroffene vorläufig und brachte diese bis auf Weiteres im H._____ in T._____ unter. Die Betroffene und die Beschwerdeführerin wurden zu einer Anhörung am 14. Oktober 2024 vorgeladen. 3.4. Mit Eingabe vom 29. September 2024 (Postaufgabe: 30. September 2024) wies die Beschwerdeführerin auf den Beschluss vom 25. September 2024 hin und erklärte, auch diesen anzufechten. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: