442 Abs. 5 ZGB). Die Forderung der Gesuchsgegnerin nach einer Erhöhung der Personaldotation betrifft eine übergeordnete politische Frage, deren Entscheidung nicht in den Kompetenzbereich der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau fällt. 4. Zusammengefasst ist eine Übertragung der Kindesschutzmassnahme für den Betroffenen angezeigt. Die Gesuchsgegnerin ist daher anzuweisen, die Führung der Kindesschutzmassnahme für den Betroffenen zu übernehmen. 5. Das Verfahren ist kostenlos (§ 24 EG ZPO). -7- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: