3.4. Die Gesuchsgegnerin hat die Kindesschutzmassnahme für den Betroffenen ohne Verzug zu übernehmen, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen (Art. 315 Abs. 1 ZGB sowie Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 442 Abs. 5 ZGB). Solche wichtigen Gründe liegen nicht vor. Der Betroffene wird nunmehr seit eineinhalb Jahren konstant und ununterbrochen im Kinderheim D._____ fremdbetreut. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich dies in naher Zukunft ändern dürfte. Aktuell sind auch keine Verfahren bei der Gesuchstellerin hängig.