3.3. Der Betroffene hat demnach seit dem 1. Mai 2023 seinen Wohnsitz in Q._____, womit die Gesuchsgegnerin als zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde anzusehen ist (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 4 des Dekrets über die Bezirks- und Kreiseinteilung (DBK) vom 21. September 2010 [SAR 117.110]). -6-